Auch wenn ein Vermieter Eigenbedarf wirksam geltend macht, haben Mieter das Recht, der Kündigung zu widersprechen. Die sogenannte Härtefallregelung schützt Mieter in besonderen Situationen. Hier entscheidet eine Abwägung zwischen den Interessen beider Seiten.
Jetzt rechtliche Einschätzung sichernNach § 574 BGB können Mieter einer Eigenbedarfskündigung widersprechen, wenn diese für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Der Gesetzgeber sieht hier einen Ausgleich zwischen den Rechten des Vermieters und dem sozialen Schutz des Mieters vor.
Als Härtefall anerkannt werden zum Beispiel hohes Alter, schwere Krankheit, Schwangerschaft, Schulwechsel von Kindern oder die Unmöglichkeit, angemessenen Ersatzwohnraum zu finden.
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen. Eine Begründung mit den persönlichen Härtegründen ist zwingend erforderlich.
Kommt es zum Streit, entscheidet das Gericht. Dabei werden die Interessen des Vermieters an der Nutzung mit den Schutzinteressen des Mieters abgewogen. Härtefälle können die Durchsetzung erheblich verzögern oder ganz verhindern.
Stellt das Gericht eine unzumutbare Härte fest, kann das Mietverhältnis trotz wirksamer Eigenbedarfskündigung bestehen bleiben. Oft wird es zeitlich verlängert, bis ein angemessener Ausgleich gefunden ist.
Ob als Mieter oder Vermieter – ich prüfe für Sie, ob ein Härtefall vorliegt, entwickle die richtige Strategie und vertrete Ihre Interessen vor Gericht.
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