Wer wegen Eigenbedarf kündigen will (oder eine solche Kündigung erhält), muss die gesetzlichen Fristen exakt einhalten. Hier finden Sie alle praxisrelevanten Fristen, Sonderfälle und Stolpersteine – kompakt und verständlich.
Jetzt individuelle Fristen prüfen lassenFür eine wirksame Beendigung wegen Eigenbedarfs gelten die gestaffelten Fristen des § 573c BGB:
Die Frist richtet sich immer nach der bisherigen Dauer des konkreten Mietverhältnisses und gilt ausschließlich auf Vermieterseite.
Der Lauf der Frist startet erst mit Zugang des Kündigungsschreibens beim Mieter. Geht das Schreiben spätestens am 3. Werktag eines Monats zu, zählt dieser Monat bereits mit. Erfolgt der Zugang nach dem 3. Werktag, beginnt die Frist erst zum Monatsende mit dem Folgemonat zu laufen.
Für den Nachweis des Zugangs empfiehlt sich eine Zustellform, die dokumentierbar ist (z. B. Einwurf mit Zeugen, Bote, kombinierte Versendung).
Mieter können regulär mit einer Frist von 3 Monaten beenden – unabhängig von der Mietdauer. Abweichungen ergeben sich nur, wenn im Vertrag ein wirksamer Kündigungsausschluss oder ein Verzicht vereinbart wurde.
Liegt ein besonderer Härtefall vor (z. B. schwere Erkrankung, hohes Alter, fehlender Ersatzwohnraum), kann der Mieter der Beendigung widersprechen. Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Vertragsende beim Vermieter eingehen.
Wird die maßgebliche Frist nicht korrekt berechnet oder startet sie zu spät, ist die Erklärung unwirksam – der Vorgang muss neu zugestellt werden, was den gewünschten Termin um Monate verschieben kann. Auf Mieterseite führt eine falsch berechnete Frist zu unnötigen Risiken beim Auszugstermin.
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