Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt die Leitplanken für die Beendigung wegen Eigenbedarfs. Hier finden Sie die wichtigsten Entscheidungen – kurz zusammengefasst und praxisnah eingeordnet.
Einschätzung zum eigenen Fall anfragenDie Erklärung muss erkennen lassen, wer einziehen soll, warum gerade diese Wohnung benötigt wird und ab wann die Nutzung geplant ist. Pauschale Floskeln („wegen Eigenbedarf“) genügen nicht. Eine klare, konkrete Begründung ist Wirksamkeitsvoraussetzung.
Bedarf kann auch zugunsten des Lebensgefährten geltend gemacht werden, wenn eine enge persönliche Bindung besteht. Entscheidend sind Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Nutzung – die bloße Behauptung reicht nicht.
Eigenbedarf ist auch für eine berufsbedingte Zweitwohnung möglich (z. B. lange Arbeitswege, Schichtdienst). Erforderlich ist eine konkrete, ernsthafte Nutzungsabsicht und eine nachvollziehbare Begründung.
Verfügt der Vermieter über eine passende freie Wohnung, muss er darauf hinweisen. Unterbleibt der Hinweis, kann dies die Wirksamkeit beeinträchtigen oder prozessual nachteilig sein.
Bei gesundheitlichen Einschränkungen, hohem Alter oder fehlendem Ersatzwohnraum ist eine umfassende Abwägung zwischen Eigentumsrecht und Mieterschutz nötig. Ergebnis können zeitliche Verlängerungen oder abgestufte Lösungen sein.
Wird Bedarf nur vorgeschoben, drohen Schadensersatzansprüche des Mieters (z. B. Umzugskosten, Mehrmiete, sonstige Schäden). Plausibilität, Belege und konsistentes Verhalten sind daher zentral.
Nach Umwandlung in Wohnungseigentum und in bestimmten Konstellationen nach Erwerb vermieteter Wohnungen gelten Sperrfristen (regional teils bis zu 10 Jahren). Während der Sperrfrist ist eine Beendigung wegen Eigenbedarf regelmäßig ausgeschlossen.
Abfindungen zur einvernehmlichen Beendigung sind grundsätzlich zulässig. Wichtig sind klare Regelungen (Termin, Zahlung, Räumung, Kaution). Sittenwidrigkeitsschwellen sind zu beachten, starre „Regelsätze“ gibt es nicht.
Hinweis: Die Kurzreferate ersetzen keine Einzelfallprüfung. Für Volltexte können Sie die Aktenzeichen in juristischen Datenbanken (z. B. BGH, juris) recherchieren.
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