Alles, was Sie zu Eigenbedarfskündigungen wissen müssen: Voraussetzungen, Fristen, Begründung, Härtefällen, Ersatzwohnung, Form & Zugang, Missbrauchsrisiken, Räumung und mehr – kompakt erklärt und praxisnah nutzbar.
Individuelle Einschätzung anfragenDer Vermieter kündigt das Mietverhältnis, weil er die Wohnung selbst oder für nahe Angehörige benötigt (§ 573 BGB).
Grundsätzlich der Eigentümer/Vermieter der Wohnung, auch wenn er eine Hausverwaltung eingeschaltet hat.
Für den Vermieter selbst, nahe Familienangehörige (Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister) und teilweise auch enge Angehörige oder Haushaltsangehörige.
In der Regel nein. Nur bei sehr enger persönlicher Bindung kann eine Ausnahme bestehen.
Ja. Er muss darlegen, wer einziehen soll und aus welchen Gründen die Wohnung benötigt wird.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, eigenhändig unterschrieben sein und per Post zugestellt werden.
Abhängig von der Mietdauer: bis 5 Jahre → 3 Monate; 5–8 Jahre → 6 Monate; ab 8 Jahre → 9 Monate (§ 573c BGB).
Ja, grundsätzlich möglich – allerdings treuwidrig, wenn der Eigenbedarf bereits bei Vertragsabschluss absehbar war.
Nein, gesetzlich nicht. Missbräuchlich wäre es, wenn der Eigenbedarf schon vorher bekannt war.
Ja, aber er muss nachvollziehbar darlegen, warum genau diese Wohnung benötigt wird.
Die Kündigung ist unwirksam. Der Mieter kann Schadensersatz verlangen, z. B. für Umzugskosten.
Er kann der Kündigung widersprechen und die Wirksamkeit gerichtlich überprüfen lassen.
Ja, insbesondere mit einem Härtefalleinwand (§ 574 BGB).
Z. B. hohes Alter, schwere Krankheit, Schwangerschaft oder fehlende Ersatzwohnung. Dann kann das Mietverhältnis verlängert werden.
Das entscheidet das Gericht. Teilweise kann eine unbefristete Fortsetzung angeordnet werden.
Ja, z. B. für Umzug, höhere Miete in der neuen Wohnung oder Renovierungskosten.
Nein. Eigenbedarf muss eine Nutzung zu Wohnzwecken sein.
Teilweise ja, wenn ein enges persönliches Verhältnis besteht oder eine enge Lebensgemeinschaft geplant ist.
Ja, wenn er eine vergleichbare freie Wohnung hat. Unterlässt er dies, kann die Kündigung unwirksam sein.
Durch Kontrolle der Schriftform, Fristen, Begründung und ggf. rechtliche Beratung oder Mieterschutzbund.
Ich prüfe Voraussetzungen und Fristen, formuliere rechtssichere Schreiben, reagiere auf Härteeinwände, verhandle einvernehmliche Lösungen und begleite die gerichtliche Durchsetzung – für Vermieter und Mieter.
Telefon: 030 / 915 339 01 E-Mail: info@kanzlei-salman.de
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